Festivalordnung

Festivalordnung

  1. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes akzeptieren alle Besuchenden ausdrücklich diese Festivalordnung. Zum Veranstaltungsgelände zählen Parkplätze, Campingflächen, Festivalbereiche sowie alle Wegflächen, die unmittelbar dem Festival zuzuordnen sind.
  2. Den Anordnungen der Sicherheits- und Ordnungskräfte ist Folge zu leisten. Die Anweisungen gelten ergänzend zu diesen Regelungen. Der Sicherheitsdienst vertritt die Interessen des Veranstalters und kann sich auf dessen Hausrecht berufen.
  3. Das Betreten der Campingflächen und Festivalbereiche ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Camping-/Festivalbändchen erlaubt.
  4. Offensichtlich betrunkenen und vergleichbar auffälligen Besuchern kann, trotz gültigem Festivalbändchen, der Zutritt zum Festivalgelände untersagt werden.
  5. Folgende Gegenstände sind auf dem Festivalgelände verboten:
    • Größere Rucksäcke und Taschen, die die Maße 30 x 40 cm überschreiten oder mehr als 25L Volumen besitzen
    • Getränke jeglicher Art, unabhängig vom Behältnis
    • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
    • Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
    • Stühle-, Sitzmöbel-, Sitzgelegenheiten und sonstige sperrige Gegenstände
    • Professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ohne Akkreditierung
    • Deo-, Haarspray-, und ähnliche unter Druck stehende Behälter

Das Mitführen verbotener Gegenstände kann zur Abweisung der Person und zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Eine Aufbewahrung der betroffenen Gegenstände durch den Sicherheitsdienst ist nicht möglich. Illegale Gegenstände werden konfisziert und im Falle einer Anzeige an die Polizei übergeben.

  1. Es gilt das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) der Bundesrepublik Deutschland. Ein Verstoß gegen das BtmG führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
  2. Flucht- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten.
  3. Das Mitbringen von Tieren/Haustieren ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände grundsätzlich untersagt.

  4. Besuchende sind angehalten, selbst auf ihr Eigentum zu achten und sich vor Diebstählen zu schützen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die Besuchenden durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
  5. Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
  6. Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt. Hierzu zählen insbesondere auch Bäume und Gehölzgruppen, auch in angrenzenden Waldstücken sowie die umliegenden Felder. Vandalismus führt zum sofortigen Ausschluss der Veranstaltung.
  7. Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.
  8. Jede Gefährdung anderer Besuchender ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
  9. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO)
  10. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Fahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt sind, werden abgeschleppt. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Verursachende.
  11. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchenden vom Ordnungsdienst zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind immer von Aufbauten freizuhalten.
  12. Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
  13. Eine Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen.
  14. Beim Betreten der Campingbereiche behält sich der Veranstalter stichprobenartige Überprüfungen und Durchsuchungen der Besucher und ihres Gepäcks vor, um die Mitnahme von verbotenen Gegenständen auszuschließen. Verboten sind:
    • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
    • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
    • Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
    • Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse
    • Massive Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
    • Gasflaschen über 450g außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen
    • Mitnahme und Benutzung von Flugmodellen und Drohnen / unbemannten Luftfahrtsystemen
  1. Das gesamte Veranstaltungsgelände befindet sich in einem Wasserschutzgebiet. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, umweltgefährdende Substanzen in den Boden einzuleiten.
  2. Die Bodenmarkierungen der Rettungswege sind unbedingt zu beachten! Rettungswege sind lebenswichtig und müssen unter allen Umständen und zu jeder Zeit freigehalten werden!
  3. Das Anlegen von Gräben (Regenrinnen) oder sonstiger Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen ist untersagt.
  4. Grillen ist zulässig in Drei-Bein- und Säulen-Grills (mind. 50cm über Boden). Offene Flammen sind
    verboten, auch nicht zum Durchbrennen der Grillkohle. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderen brennbaren Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten. Bei Sturm, Trockenheit oder anderen besonderen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Sicherheitsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.
  5. Alle Besuchenden sollten im eigenen Interesse auf Sauberkeit und Pflege der Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes achten. Dies gilt insbesondere auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Behältnisse entleert werden.
  6. Die Nichtbefolgung der Festivalordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Angelegte Camping-/Festivalbändchen sind sofort zurückzugeben. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
  7. Ergänzend zur Festivalordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
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